Statuten
Der Verein
a) führt den Namen "Bowlingclub St. Pölten - Strike Power" (nachfolgend der Verein genannt)
b) hat seinen Sitz in 3100 St.Pölten, Schindlerstraße 21
Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege des Sportes für alle Altersstufen
- Abhaltung von sportlichen Übungen, Veranstaltungen, Wettkämpfe, Lehrgänge und geselligen Zusammenkünften
- Herausgabe von Mitteilungsblättern
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
- Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
- Schenkungen und sonstige Zuwendungen
- Einnahmen aus Werbung, Totomitteln und Sponsoren
- Einnahmen aus sportlichen und anderen Veranstaltungen
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich aktiv im Verein betätigen. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, haben aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung, sowie das Recht der Antragstellung in der Generalversammlung.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
Eherenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Diesen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über den Vorschlag des Vorstandes in der Generalversammlung.
Der Vorstand kann einen Jugendvertreter (über Vorschlag aus dem Kreis der 6 bis 18-jährigen) und einen Behindertenvertreter bestellen. Die Vertreter sind zur Teilnahme an der Vorstandssitzung ohne Stimmrecht berechtigt.
Die Mitglieder des Vereines sind Bestimmungen der Satzungen sowie den Beschlüssen des Vereinsvorstandes unterworfen. Sie sind verpflichtet, zum Gelingen sämtlicher Vereinsveranstaltungen und zur Erfüllung des Vereinszweckes mit allen Kräften beizutragen. Die Mitgliedschaft bedingt die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, zur fristgerechten Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Nenn-, Spielgelder und sonstiger finanzieller Vorschreibungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vereinsvorstand die Mitgliedsbeiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
Mitglieder, die während des Jahres dem Verein beitreten, müssen einen aliquoten Jahresbeitrag bezahlen. Dieser wird vom Vorstand bestimmt.
Allen Mitgliedern ist das Tragen des Vereinsabzeichens gestattet. Das Stimmrecht, bedingt durch eine mindestens sechsmonatige Vereinszugehörigkeit, kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Die Aufnahme von Mitgliedern aller Kategorien erfolgt über persönliche Vorsprache oder schriftliche Anmeldung durch das Vereinspräsidium und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vereinspräsidium schriftlich zu melden.
b) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
1. Wenn ein Mitglied trotz Ermahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt.Austritt und Streichungen haben den Verlust aller Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein zur Folge.
2. Bei Verletzung der Vereinspflichten.
3. Wenn sich ein Mitglied unehrenhafter Handlungen schuldig macht.
c) Wiederholtes undiszipliniertes Verhalten von Mitgliedern oder Verstöße gegen das Ansehen des Vereines, dessen Statuen oder Vorschriften der Sportbehörden, berechtigen den Vorstand zum Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein.
d) durch den Tod des Mitgliedes.
Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Vorschlag des Präsidiums aus wichtigen Gründen aberkannt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft, unabhängig vom Termin und Grund, noch zur Gänze zu bezahlen.
b) Der Vorstand
c) Das Vereinspräsidium
d) Der Ehrenpräsident
e) Die Rechnungsprüfer
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann nach Erfordernis die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln. Dazu ist die 2/3 Stimmenmehrheit der bei einer Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Anträge zur Generalversammlung müssen bis eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich bei der Vereinsleitung eingebracht werden. Erst bei der Generalversammlung mündlich oder verspätet eingebrachte schriftliche Anträge können nur über Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit zur Abstimmung (Antragstellung) zugelassen werden.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Statutenänderungen bedingen eine 2/3 Mehrheit.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, während des Wahlaktes der Ehrenpräsident des Vereines oder das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der scheidende Vorstand, sowie die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Gegenstand der Generalversammlung (Tagesordung)
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Bericht des Obmannes, des Kassiers, der Rechnungsprüfer und des Sportlichen Leiters.(Entlastung des Vorstandes und des Kassiers)
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Statutenänderungen
- Anträge
- Vereinsangelegenheiten
- Ehrenmitgliedschaften
- Allfälliges
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen.
- Obmann
- bis zu zwei Obmannstellvertreter
- Schriftführer
- Kassier
- Sportlicher Leiter
- Sportlicher Leiter Stellvertreter
- einen Jugendvertreter
- einen Behindertenvertreter
Es ist zulässig, mehrere Funktionen in derselben Person zu vereinigen, doch darf die Zahl der Vorstandsmitglieder nie unter fünf sinken. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Obmann kann nach außen als Präsident bezeichnet werden.
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich dem Vorstand den Rücktritt erklären. In diesem Fall sind eventuelle Zeichnungsberechtigungen mit dem scheidenden Vorstandsmitglied zu löschen und finanzielle Belange abschließend zu regeln.
Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:
Der Obmann ist der ranghöchste Vereinsfunktionär, und führt die Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Präsidium und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstandes oder des Vereinspräsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Über solche Entscheidungen ist dem zuständigen Vereinsorgan zu berichten.
In Abwesenheit des Obmannes vertreten in dringenden Fällen die Obmannstellvertreter in Reihe der Seniorität den Obmann. Bei Ausscheiden des Obmannes dürfen die Geschäfte desselben von den Obmannstellvertretern nur auf die Dauer von sechs Wochen geführt werden, innerhalb welcher Frist in einer außerordentlichen Generalversammlung ein neuer Obmann gewählt werden muss.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines. Die Verwaltung aller Schriftstücke obliegt ebenfalls dem Schriftführer.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und das Budget des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
Der Sportliche Leiter ist verantwortlich für:
- die Verwaltung der Hausligalisten.
- Hausinterne Turniere
- Turnierleitung der Hausliega.
- Happy Bowling Turniere.
- Schreiben der Turnier- Berichte für die Homepage.
- Besorgen der Preise für Turniere und Tombola.
- Der Sportliche Leiter sollte vom Schriftführer bei den Berichten unterstützt werden.
- Die Nennung von Mannschafsspielern und die Annmeldung vom Turnier erfolgt in Absprache mit dem Obmann.
Der Jugendvertreter ist für die Jugendarbeit zuständig.
Der Behindertenvertreter ist für die Belange des Behindertensports zuständig.
Vorstandsmitglieder, die ohne Entschuldigung dreimal der Vorstandssitzung ferngeblieben sind, können ihrer Funktion für verlustig erklärt werden.
Der Vorstand kann anlässlich einer Vorstandssitzung bis zu Hälfte seiner in der Generalversammlung gewählten Anzahl durch Kooption ( nachträgliche Hinzuwahl neuer Mitglieder in eine Körperschaft durch die dieser Körperschaft bereits angehörenden Mitglieder) ergänzt werden. Sinkt die Zahl der ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder unter die Hälfte des anfänglichen Standes, ist eine Neuwahl des Vorstandes durch eine eigene, zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Generalversammlung vorzunehmen.
Gegenstand der Vorstandssitzungen (Tagesordnung)
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Posteingang und Berichte
- Vereinsangelegenheiten
- Bericht über das Vereinsvermögen
- Allfälliges
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitgkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer vom Vorstand zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


